Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 8
Häusliche Krankenpflege

Versicherte der IKK WL erhalten als häusliche Krankenpflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V), für die Dauer der Notwendigkeit auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Leistungen werden nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit i. S. des SGB XI nicht gewährt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.