Historische SGV. NRW.
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§ 8
Häusliche Krankenpflege
Versicherte der IKK WL erhalten als häusliche Krankenpflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V), für die Dauer der Notwendigkeit auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Leistungen werden nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit i. S. des SGB XI nicht gewährt.
GV. NRW. 2001 S. 108. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |