Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 9
Haushaltshilfe

(1) Versicherte der IKK WL erhalten in dem im Einzelfall gebotenen Umfang Haushaltshilfe auch

1. neben der ambulanten ärztlichen Behandlung für die Dauer von längstens 28 Einsatztagen,

2. neben der häuslichen Krankenpflege für die Dauer von längstens 28 Einsatztagen,

3. aus Anlass einer Hausentbindung für den Entbindungstag und längstens sechs weitere Kalendertage.

§ 38 Absatz 1 Satz 2 SGB V gilt für die genannten Leistungen nicht.

(2) Außer in den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die IKK WL Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushaltes wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit der Begleitperson eines Versicherten oder eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen.

(3) Darüber hinaus kann in begründeten Ausnahmefällen Haushaltshilfe in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt werden, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes wegen Krankheit nicht möglich ist.

(4) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und keine Pflegebedürftigkeit i. S. des SGB XI besteht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.