Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 10
Stationäre Hospize

Versicherte der IKK WL erhalten im Rahmen des § 39 a SGB V einen kalendertäglichen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen von 6 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Der Zuschuss darf unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.