Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 11
Sonderregelungen über Krankengeld

(1) Für Mitglieder der IKK WL mit nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und –vergütung wird das Krankengeld für die Tage gezahlt, an denen das Mitglied bei Arbeitsfähigkeit gearbeitet hätte. Bei der Berechnung des Regel- und Höchstregelentgelts ist auf die tatsächlichen Arbeitstage abzustellen. Der Entgeltabrechnungszeitraum umfasst drei Monate, wenn das Arbeitsentgelt, das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielt wurde, nicht als das regelmäßige Arbeitsentgelt anzusehen ist.

(2) Sonderregelungen über Krankengeld für freiwillige Mitglieder der IKK WL:

1. Freiwillige Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis oder Berufsbildungsverhältnis (berufliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung) stehen, können mit Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit versichert werden. Zeiten einer bei der Entgeltfortzahlung anzurechnenden Vorerkrankung werden bei der Krankengeldzahlung berücksichtigt. Mit Anspruch auf Krankengeld können auch freiwillige Mitglieder versichert werden, deren Arbeitsverhältnis oder Berufsausbildungsverhältnis wegen Wechsel des Arbeitgebers für längstens einen Monat unterbrochen wird; die Verlängerung der Unterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit ist unschädlich.

2. Freiwillige Mitglieder, die selbständig tätig sind, können mit Anspruch auf Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an versichert werden. Voraussetzung ist, dass

a)der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich bei Arbeitsunfähigkeit sein Einkommen um mehr als die Hälfte mindern würde und

b) der Antragsteller das 50. Lebensjahr nicht überschritten hat.

3. Für die übrigen freiwilligen Mitglieder werden die Leistungen durch Wegfall des Krankengeldes beschränkt.

(3) Auf Antrag des nach Abs. 2 Nr. 2 Versicherten kann die Versicherung mit Beginn des nächsten Monats nach Ablauf des Antragsmonats in eine Versicherung nach Abs. 2 Nr. 3 umgewandelt werden. Ist der Antragsteller bei Ablauf der in Satz 1 genannten Frist arbeitsunfähig erkrankt, so wirkt der Antrag erst mit dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit.

(4) Auf Antrag des nach Abs. 2 Nr. 3 Versicherten kann die Versicherung in eine Versicherung nach Abs. 2 Nr. 2 umgewandelt werden. Der Antrag wirkt mit Beginn des dritten Monats nach Ablauf des Antragsmonats.

(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nicht mehr vor, so hat der Versicherte dies der IKK WL unverzüglich mitzuteilen. Erhält die IKK WL Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen, so teilt sie dem Versicherten mit, dass die Versicherung mit sofortiger Wirkung ohne Krankengeldanspruch weitergeführt wird.

(6) Für freiwillig versicherte Selbständige sowie freiwillig versicherte rentenversicherungsfreie, nicht rentenversicherungspflichtige oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. nach Feststellung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder aufgrund eines anderen gleichwertigen Gutachtens als erwerbsunfähig anzusehen sind,

werden die Leistungen der IKK WL durch Wegfall des Krankengeldes beschränkt. Bezieht der Versicherte zum Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst oder aufgrund eines anderen gleichwertigen Gutachtens Krankengeld, so endet der Anspruch auf Krankengeld spätestens 10 Wochen nach der Feststellung. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllt und diese Rente beantragt ist. Die Regelung nach diesem Absatz ist auch auf bestehende Versicherungsverhältnisse anzuwenden, nicht jedoch für bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung eingetretene Versicherungsfälle.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.