Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 12
Kostenerstattung

(1) Freiwillige Mitglieder sowie ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen können jeweils für die Dauer der freiwilligen Versicherung anstelle der Sach- oder Dienstleistungen auch Kostenerstattung für Leistungen wählen, die sie von Leistungserbringern nach dem 4. Kapitel des SGB V in Anspruch nehmen.

(2) Das Wahlrecht nach Absatz 1 ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der IKK WL auszuüben.

Die Kostenerstattung wird von dem Tag an gewährt, von dem an der Versicherte sie beantragt, frühestens jedoch vom Tage des Eingangs der Erklärung bei der IKK WL an.

Wird das Versicherungsverhältnis zur IKK WL neu begründet, kann der Versicherte von Beginn an Kostenerstattung wählen. Voraussetzung ist, dass die schriftliche Erklärung innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Versicherung vorliegt.

(3)Bei Wahl der Kostenerstattung gilt diese grundsätzlich für alle Sach- und Dienstleistungen.

Die Versicherten können bei der Erklärung zur Kostenerstattung die vollstationäre Krankenhausbehandlung ausnehmen oder ausschließlich Kostenerstattung nur für die vollstationäre Krankenhausbehandlung wählen.

(4)An die gewählte Kostenerstattung sind Versicherte mindestens bis zum Ablauf eines vollen Kalendervierteljahres gebunden, das dem Eingang der Erklärung folgt.

Die Erklärung zur Wahl der Kostenerstattung kann der Versicherte 2 Wochen vor Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich widerrufen. Liegt keine Erklärung vor, verlängert sich die Kostenerstattung jeweils um ein weiteres Kalendervierteljahr.

(5) Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch Vorlage von spezifizierten Rechnungen unter Beifügung von Verordnungen nachzuweisen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die IKK WL bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung zu tragen hätte.

Der Erstattungsbetrag ist um 7,5 v.H. als Abschlag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu reduzieren; hierbei beträgt der Mindestbetrag 5,00 DM und der Höchstbetrag 80,00 DM.

(6) Die IKK WL kann die Ermittlung des Erstattungsbetrages im Einzelfall vereinfachen. Hinsichtlich der Erstattungshöhe gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Pflichtversicherte und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen, die als Pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam Kostenerstattung gewählt hatten, behalten den Anspruch, Kostenerstattung zu wählen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.