Historische SGV. NRW.
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§ 15
Beitragssätze
(1) Die Beiträge werden in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben; folgende Beitragssätze gelten:
1. allgemeiner Beitragssatz
13,5 v. H.
2. für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs
Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer
die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben
14,9 v. H.
3. für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben
11,2 v. H.
4. für freiwillige Mitglieder, deren Anspruch auf Krankengeld von der 7.
Woche der Arbeitsunfähigkeit an besteht
13,5 v. H.
5. für freiwillige Mitglieder, die im Rahmen des § 14 SGB V die
Teilkostenerstattung nach § 13der Satzung erhalten unter Berücksichtigung des §
243 Abs. 2 SGB V
50 v. H. des Beitragssatzes nach Nr. 3
GV. NRW. 2001 S. 108. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |