Historische SGV. NRW.

17 / 46

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 17
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden entsprechend § 23 SGB IV am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Beiträge werden spätestens am 25. eines Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. dieses Monats fällig geworden ist.

(2) Die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung können bei Erteilung einer Einzugsermächtigung abweichend von § 254 Abs. 1 SGB V auch monatlich gezahlt werden. In diesen Fällen sind die Beiträge bis zum 15. des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.