Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 18
Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber hat der IKK WL einen Beitragsnachweis spätestens bis zum 2. Arbeitstag vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (§ 17) einzureichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.