Historische SGV. NRW.
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§ 18
Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber hat der IKK WL einen Beitragsnachweis spätestens bis zum 2. Arbeitstag vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (§ 17) einzureichen.
GV. NRW. 2001 S. 108. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |