Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 19
Vorschüsse

Die IKK WL kann von Arbeitgebern

1. die länger als einen Monat mit der Beitragszahlung im Verzug sind oder sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einem Zwangsvollstreckungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben,

oder

2. die den nach § 18 fälligen Beitragsnachweis nicht einreichen und die notwendigen Angaben über die beitragspflichtigen Einnahmen ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigten auch nicht anderweitig beibringen,

oder

3. deren Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit aufgrund besonderer Umstände als zweifelhaft angesehen wird,

oder

4. die ihre Firma vom Ausland aus leiten,

Vorschüsse in voraussichtlicher Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für bis zu drei Monaten fordern. Dabei ist eine Frist von mindestens drei Tagen zur Einzahlung zu bestimmen.

5. Abschnitt: Verfassung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.