Historische SGV. NRW.
21 / 46 |
§ 21
Unternehmensleitung
(1) Die Unternehmensleitung obliegt dem Vorstand in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat.
(2) Dabei ist der Bezirks- bzw. der Regionaldirektion der zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendige Freiraum zu belassen.
GV. NRW. 2001 S. 108. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |