Historische SGV. NRW.

21 / 46

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 21
Unternehmensleitung

(1) Die Unternehmensleitung obliegt dem Vorstand in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat.

(2) Dabei ist der Bezirks- bzw. der Regionaldirektion der zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendige Freiraum zu belassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.