Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 22
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus je 13 Vertretern der Versicherten und der
Arbeitgeber.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der IKK WL sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die IKK WL maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(4) Der Verwaltungsrat kann in folgenden Fällen schriftlich abstimmen:

1. Änderungen der Satzung und der Dienstordnung, die sich zwingend aus Gesetzesänderungen ergeben.

2. Änderungen der Satzung und der Dienstordnung sowie von Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit es sich um Fragen der Formulierung ohne Änderung des sachlichen Inhalts und Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten oder um Änderungen handelt, die erforderlich sind, um die Fassung eines Beschlusses mit dem tatsächlichen Ergebnis der Beratung in Übereinstimmung zu bringen.

3. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung des Verwaltungsrates oder einer seiner Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist.

(5) Vor Abnahme der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) prüft der Verwaltungsrat die Betriebs- und die Rechnungsführung der IKK WL.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.