Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 23
Vorsitzende des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen angehören.

(2) Der Vorsitz während der Amtsdauer wechselt zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter jeweils am 01. Januar eines Jahres.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.