Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 24
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten hauptamtlich die IKK WL und vertreten sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die IKK WL maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Innerhalb der vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.

(2) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

1. Festlegen der Unternehmenspolitik im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgesetzten Grundsätze

2. Aufstellen von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte im Bereich der IKK-Unternehmensleitung

3. Berichte gemäß § 35 a Abs. 2 SGB IV dem Verwaltungsrat zu erstatten

4. Vorbereiten und Ausführen der Beschlüsse des Verwaltungsrates

5. Aufstellen der Dienstordnung für die Angestellten der IKK WL

6. Entscheiden in Personalangelegenheiten und Führen des Personals

7. Aufstellen des Haushaltsplanes und Erstellen der Jahresrechnung

8. Prüfungen nach § 4 SVRV i.V. mit § 7 SRVwV.

Das Nähere über die Prüfungen wird vom Vorstand in den Richtlinien zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.