Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 25
Vertretung des Vorstandes
und des Verwaltungsrates

(1) Der Vorstand wird, sofern im Einzelfall nichts anderes beschlossen ist, durch seinen Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung durch dessen Stellvertreter, vertreten.

(2) Das Vertretungsrecht des Verwaltungsrates gegenüber dem Vorstand wird gemeinsam durch die Vorsitzenden des Verwaltungsrates ausgeübt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.