Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 26
Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung nach § 66 SGB IV Ausschüssen übertragen.

(2) Der Verwaltungsrat kann weitere beratende Ausschüsse bilden. Mitglieder dieser Ausschüsse können auch sachverständige Dritte sein, die nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates sind.

(3) Für die Mitglieder dieser Ausschüsse gelten die Bestimmungen über die Entschädigung (§ 40 der Satzung) entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.