Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 28
Aufgaben der Bezirksdirektion

(1) Die Bezirksdirektionen nehmen die Aufgaben der IKK WL in ihrem Gebiet wahr. Es sind dies insbesondere

1. Koordinieren der Betreuung der Versicherten und Betriebe

2. Kontaktpflege zur Unterstützung der Organisation der Sozialpartner auf Bezirksdirektionsebene

3. Gewährleisten einheitlicher Verfahrensabläufe in den Regionaldirektionen nach den Vorgaben des Vorstandes

4. Durchführen der Innenrevision

5. Straffen der Verfahrensabläufe zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit

6. Steuern der Öffentlichkeitsarbeit

7. Organisation der primären Prävention

8. Berichterstatten an den Vorstand zur Einrichtung neuer oder Auflösung bestehender Geschäftsstellen

9. Wahrnehmen IKK WL-weiter Aufgaben, soweit sie vom Vorstand auf die Bezirksdirektion übertragen worden sind

10. Durchführen von Qualifizierungsmaßnahmen des Personals

Die Bezirksdirektionen setzen die unternehmenspolitischen Aufgaben und Ziele der IKK WL in ihrem Bezirk um.

(2) Die notwendigen Personalmaßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben sollen die Bezirksdirektionen verantwortlich vornehmen. Dabei dürfen die vorgegebenen Budgets nach § 41 der Satzung nicht überschritten werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.