Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 29
Bezirksbeirat

(1) Bei jeder Bezirksdirektion der IKK WL wird zur Stärkung der sozialpolitischen Kompetenz ein Bezirksbeirat gebildet.

(2) Der Bezirksbeirat der Bezirksdirektion besteht aus je einem Versicherten- und je einem Arbeitgeber-Vertreter aus jedem bestehenden Regionalbeirat.

(3) Die Vertreter der Versicherten werden von den im Verwaltungsrat amtierenden Vertretern der Versicherten, die Vertreter der Arbeitgeber von den im Verwaltungsrat amtierenden Vertretern der Arbeitgeber auf Vorschlag der regionalen Sozialpartnerorganisationen gewählt. Dasselbe gilt für die Stellvertreter.

(4) Für die Bezirksbeiräte bzw. ihre stimmberechtigten Mitglieder gelten die gesetzlichen Vorschriften über Führung des Ehrenamtes, Amtsdauer, Amtsverlust, Ergänzung, Beratung, Beschlussfassung, Haftung und Entschädigung entsprechend; für die Stellvertretung verhinderter Mitglieder gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.