Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 31
Aufgaben des Bezirksbeirates

(1) Der Bezirksbeirat nimmt die durch Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er unterstützt die Selbstverwaltungsorgane und den hauptamtlichen Vorstand der IKK WL bei der Durchführung ihrer Aufgaben und wirkt darauf hin, dass regionale Interessen bei Entscheidungen ausreichend berücksichtigt werden.

(2) Der Bezirksbeirat hat insbesondere nachstehende Aufgaben:

1. Gesundheitspolitische Beratung der Bezirksdirektion, insbesondere Vermittlung von Erfahrungen und Erwartungen aus dem politischen Leben sowie aus Handwerk, Arbeitswelt und Wirtschaft

2. Stellungnahme gegenüber dem Vorstand der IKK WL über die Besetzung der Stelle des Bezirksdirektors und der Regionaldirektoren

3. Initiativen zur Beratung im Regionalbeirat bzw. Verwaltungsrat ergreifen

4. Beratende Mitwirkung bei der gesundheitspolitischen Öffentlichkeitsarbeit in der Region, auch zur Unterstützung der Unternehmenspolitik der IKK WL

5. Beratende Mitwirkung bei der Vorbereitung des Bezirksbudgets als Teil des Gesamthaushaltes der IKK WL

6. Beratung der Ergebnisse der unternehmenspolitischen Jahresbilanz der Bezirksdirektion entsprechend der Gesamtzielabsprache der IKK WL

7. Auswertung der regionalen Krankheitsdaten und Mitwirkung bei der regionalen Gesundheitsberichterstattung

8. Unterstützung der Interessen der IKK WL – insbesondere Unterstützung des Marketing – auf regionaler Ebene

9. Anhörung und Beratung bei der Errichtung und Schließung von Regionaldirektionen und Geschäftsstellen

(3) Die unternehmensleitenden Organe sind über die Anregungen und Empfehlungen des Bezirksbeirates zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.