Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 32
Aufgaben des Bezirksdirektors

(1) Der Bezirksdirektor führt die ihm vom Vorstand durch Richtlinien übertragenen Verwaltungsgeschäfte der Bezirksdirektion.

(2) Zu den Aufgaben des Bezirksdirektors zählen insbesondere:

1. Umsetzen der unternehmenspolitischen Vorgaben und Ziele der IKK WL bei der Bezirksdirektion (§ 21 der Satzung)

2. Mitwirken im Bezirksbeirat mit beratender Funktion

3. Organisation und Leitung der Verwaltung der Bezirksdirektion einschließlich Planung, Steuerung und Kontrolle, Controlling

4. Einstellen, Höhergruppieren und Kündigen von Tarifangestellten bis zur Vergütungsgruppe 10 BAT/IKK unter Beachtung des Stellenschlüssels der Bezirksdirektion und im Rahmen des vorgegebenen Budgets
(§ 41 der Satzung)

5. Verfügen über die für den laufenden Bedarf erforderlichen Betriebsmittel sowie Anordnen der Einnahmen und Ausgaben nach Gesetz und Satzung

6. Überwachen der Verwaltung der Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände einschließlich Instandhaltungsmaßnahmen bei den Regionaldirektionen.

7. Beschaffen von Geräten und Einrichtungsgegenständen für die Bezirksdirektion, soweit die Kosten im Einzelfall ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigen, im Rahmen des vorgegebenen Budgets

8. Niederschlagung, Erlass und Vergleich bei Beitragsforderungen und anderen Geldforderungen gegenüber der Bezirksdirektion, soweit der geschuldete Betrag ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt

9. Abschluss von Mietverträgen für die Bezirksdirektion im Rahmen des vorgegebenen Budgets

10. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Bereich der Bezirksdirektion

11. den Vorstand unverzüglich über zu erwartende Überschreitungen bei den vorgesehenen Ausgaben der Bezirksdirektion zu informieren

(3) Der Vorstand ernennt die Bezirksdirektoren. Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates sind vorher anzuhören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.