Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 35
Regionalbeirat

(1) Bei jeder Regionaldirektion der IKK WL wird zur Stärkung des Regionalbezuges ein Regionalbeirat gebildet.

(2) Der Regionalbeirat der Regionaldirektion besteht aus je vier Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

(3) Die Vertreter der Versicherten werden von den im Verwaltungsrat amtierenden Vertretern der Versicherten, die Vertreter der Arbeitgeber von den im Verwaltungsrat amtierenden Vertretern der Arbeitgeber auf Vorschlag der regionalen Sozialpartnerorganisationen gewählt. Dasselbe gilt für die Stellvertreter.

(4) Für die Regionalbeiräte bzw. ihre stimmberechtigten Mitglieder gelten die gesetzlichen Vorschriften über Führung des Ehrenamtes, Amtsdauer, Amtsverlust, Ergänzung, Beratung, Beschlussfassung, Haftung und Entschädigung entsprechend; für die Stellvertretung verhinderter Mitglieder gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.