Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 37
Aufgaben des Regionalbeirates

(1) Der Regionalbeirat nimmt die durch Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er unterstützt den Bezirksbeirat, den Verwaltungsrat und den hauptamtlichen Vorstand der IKK WL bei der Durchführung ihrer Aufgaben und wirkt darauf hin, dass regionale Interessen bei Entscheidungen ausreichend berücksichtigt werden.

(2) Der Regionalbeirat hat insbesondere nachstehende Aufgaben:

1. Gesundheitspolitische Beratung der Regionaldirektion, insbesondere Vermittlung von Erfahrungen und Erwartungen aus dem politischen Leben sowie aus Handwerk, Arbeitswelt und Wirtschaft

2. Initiativen zur Beratung im Bezirksbeirat bzw. Verwaltungsrat und im Vorstand der IKK ergreifen

3. Begleiten von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Krankheitsverhütung in der Region

4. Beratende Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung gemäß § 20 SGB V

5. Zusammenarbeit mit den Beteiligten vor Ort bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen

6. Bestellen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Widerspruchsausschusses bei der Regionaldirektion

7. Beratende Mitwirkung bei grundsätzlichen Fragen der medizinischen Versorgung in der Region

8. Beratende Mitwirkung bei der Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung in der Region (Notfalldienste etc.)

9. Darstellung der Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden und Vorschläge zu deren Beseitigung entwickeln

10. Unterrichtung des Regionaldirektors über Entwicklungen des regionalen Handwerks

11. Kontaktpflege zu Versicherten, Arbeitgebern, Handwerksbetrieben, Organisationen des Handwerks und der Arbeitnehmer und zu den Vertragspartnern auf regionaler Ebene

12. Zusammenwirken mit den IKK-Repräsentanten

(3) Der Bezirksbeirat, der Verwaltungsrat und der Vorstand sind über die Anregungen und Empfehlungen des Regionalbeirates zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.