Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 38
Aufgaben des Regionaldirektors

(1) Der Regionaldirektor führt die ihm vom Vorstand durch Richtlinien übertragenen Verwaltungsgeschäfte der Regionaldirektion.

(2) Zu den Aufgaben des Regionaldirektors zählen insbesondere:

1. Umsetzen der unternehmenspolitischen Vorgaben und Ziele der IKK WL bei der Regionaldirektion (§ 21 der Satzung)

2. Mitwirken im Regionalbeirat mit beratender Funktion

3. Organisation und Leitung der Verwaltung der Regionaldirektion einschließlich Planung, Steuerung und Kontrolle, Controlling

4. Einstellen, Höhergruppieren und Kündigen von Tarifangestellten bis zur Vergütungsgruppe 06 BAT/IKK unter Beachtung des Stellenschlüssels der Regionaldirektion und im Rahmen des vorgegebenen Budgets (§ 41 der Satzung)

5. Verfügen über die für den laufenden Bedarf erforderlichen Betriebsmittel sowie Anordnen der Einnahmen und Ausgaben nach Gesetz und Satzung

6. Verwalten der Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände einschließlich Instandhaltungsmaßnahmen bei der Regionaldirektion im Rahmen des vorgegebenen Budgets

7. Beschaffen von Geräten und Einrichtungsgegenständen für die Regionaldirektion, soweit die Kosten im Einzelfall ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigen, im Rahmen des vorgegebenen Budgets

8. Niederschlagung, Erlass und Vergleich bei Beitragsforderungen und anderen Geldforderungen gegenüber der Regionaldirektion, soweit der geschuldete Betrag ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt

9. Abschluss von Mietverträgen für die Regionaldirektion im Rahmen des vorgegebenen Budgets

10. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Bereich der Regionaldirektion

11. den Bezirksdirektor unverzüglich über zu erwartende Überschreitungen bei den vorgesehenen Ausgaben der Regionaldirektion zu informieren

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.