Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 39
Widerspruchsstelle
(Besonderer Ausschuss)

(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird der Widerspruchsstelle (besonderer Ausschuss) übertragen (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Widerspruchsstellen werden beim Sitz der IKK WL, bei jeder Bezirksdirektion sowie bei jeder Regionaldirektion eingerichtet. Die Widerspruchsstellen der Bezirks- bzw. der Regionaldirektionen sind für die Widerspruchsverfahren zuständig, die aus Entscheidungen der jeweiligen Bezirks- bzw. Regionaldirektion entstehen. Die Widerspruchsstelle beim Sitz der IKK WL ist zuständig, wenn sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung der IKK WL richtet, die nicht durch eine Bezirks- bzw. Regionaldirektion getroffen wurde.

(2) Die Widerspruchsstelle besteht aus vier Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder gehören je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Arbeitgeber an.

(3) Die Bezirks- bzw. Regionalbeiräte bestellen die Mitglieder und ihre Stellvertreter für die Widerspruchsstelle bei ihrer Bezirks- bzw. Regionaldirektion, der Verwaltungsrat der IKK WL diejenigen für die Widerspruchsstelle beim Sitz der IKK WL. Die Amtsdauer richtet sich nach § 58 Abs. 2 SGB IV. Personen, die der Gruppe der Versicherten oder Arbeitgeber angehören, müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied nach § 51 SGB IV der IKK WL erfüllen. § 62 SGB IV gilt für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Ausschuss entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat bzw. der Bezirks- bzw. Regionalbeirat der IKK WL hat ein Mitglied der Widerspruchsstelle durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. des Bezirks- bzw. Regionalbeirates, der es bestellt hat, unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.

(5) Verstößt ein Mitglied der Widerspruchsstelle in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Verwaltungsrat bzw. der Bezirks- bzw. Regionalbeirat, der es bestellt hat, das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu entheben. Der Verwaltungsrat bzw. der Bezirks- bzw. Regionalbeirat kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen. Die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für stellvertretende Mitglieder der Widerspruchsstelle entsprechend.

(7) Die Widerspruchsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch als abgelehnt.

(8) Die Widerspruchsstelle (besonderer Ausschuss) gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Die Widerspruchsstellen nehmen auch die Befugnisse der IKK WL nach § 69 OWiG wahr (§ 112 Abs. 2 SGB IV).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.