Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 40
Entschädigung und Haftung

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der IKK WL und seiner Ausschüsse, die Bezirksbeiräte und die Regionalbeiräte werden nach Maßgabe der Vorschriften des SGB IV entschädigt. Art und Höhe der Entschädigungen ergeben sich aus Anhang 2 der Satzung "Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, der Bezirksbeiräte und der Regionalbeiräte der IKK Westfalen-Lippe", der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates der IKK WL und seiner Ausschüsse, der Bezirksbeiräte und der Regionalbeiräte richtet sich nach § 42 SGB IV.

6. Abschnitt: Verwaltung der Mittel

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.