Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 41
Haushaltsplan und Jahresrechnung

(1) Die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplanes der IKK WL richtet sich nach den §§ 67 ff. SGB IV. Dabei sind die Budgets nach Absatz 2 und unter Beachtung des § 21 Abs. 2 der Satzung zu berücksichtigen.

(2) Jeder Bezirksdirektor erstellt für seine Bezirksdirektion nach den Vorgaben des Vorstandes der IKK WL für jedes Kalenderjahr ein Budget. Bestandteile des Budgets sind

a) die Maßnahmen nach § 3 der Satzung unter Einschluss des Personalaufwandes

b) die Verwaltungskosten

c) der Investitionshaushalt

Die Bestandteile des Budgets (a – c) sind auch aufgeteilt nach Regionaldirektionen darzustellen (Regionalbudget).

(3) Über die Verwendung innerhalb des Budgets entscheidet der Bezirksdirektor sowie der Regionaldirektor nach Maßgabe der §§ 32 und 38 der Satzung.

(4) Die Direktoren der Bezirks- und Regionaldirektionen ermitteln jeweils für ihre Direktion jährlich das Rechnungsergebnis zum Budget.

(5) Unvorhergesehene Mehrausgaben bei budgetierten Mitteln können nur mit Zustimmung des Vorstandes getätigt werden; dies gilt auch für die Bezirks- sowie Regionalbudgets. § 73 SGB IV ist zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.