Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 42
Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung

(1) Die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der IKK WL und die Jahresrechnung sind jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV erfolgen.

(2) Der Vorstand der IKK WL kann geeignete Sachverständige oder Prüfeinrichtungen mit der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung beauftragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.