Historische SGV. NRW.
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§ 42
Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
(1) Die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der IKK WL und die Jahresrechnung sind jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV erfolgen.
(2) Der Vorstand der IKK WL kann geeignete Sachverständige oder Prüfeinrichtungen mit der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung beauftragen.
GV. NRW. 2001 S. 108. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |