Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 43
Rücklage

Die Rücklage nach § 261 SGB V beträgt 25 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Zwecke.

7. Abschnitt: Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen

bei Krankheit und bei Mutterschaft ("Ausgleichsverfahren")

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.