Historische SGV. NRW.
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§ 43
Rücklage
Die Rücklage nach § 261 SGB V beträgt 25 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Zwecke.
7. Abschnitt: Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen
bei Krankheit und bei Mutterschaft ("Ausgleichsverfahren")
GV. NRW. 2001 S. 108. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |