Historische SGV. NRW.
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§ 46
Übergangsbestimmungen
(1) Im Verwaltungsrat der IKK WL gilt ab dem Zeitpunkt der Vereinigung bis zum Ablauf der 1999 begonnenen Legislaturperiode die Listenstellvertretung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Die aufgrund der Vorschlagslisten benannten Stellvertreter für die Bezirke Münsterland, Ostwestfalen-Lippe, Südwestfalen und Westfalen-Mitte werden Listenstellvertreter für ihren Bezirk.
(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 der Satzung besteht der Bezirksbeirat ab dem Zeitpunkt der Vereinigung bis zum Ablauf der 1999 begonnenen Legislaturperiode jeweils aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates der an der Vereinigung beteiligten Innungskrankenkassen; dies gilt sinngemäß für die stellvertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 2 der Satzung besteht der Regionalbeirat ab dem Zeitpunkt der Vereinigung bis zum Ablauf der 1999 begonnenen Legislaturperiode jeweils aus den Mitgliedern des amtierenden Regionalbeirates der an der Vereinigung beteiligten Innungskrankenkasse; dies gilt sinngemäß für die stellvertretenen Mitglieder.
(4) Die bei den beteiligten Innungskrankenkassen vorhandenen Ausschüsse bleiben bis zum Ende der Legislaturperiode unverändert bestehen.
(5) Der Regionalbeirat der Regionaldirektion Minden-Lübbecke besteht bis zum Ablauf der am 14.06.1999 begonnenen Legislaturperiode aus je 3 Vertretern der Versicherten sowie je 3 Vertretern der Arbeitgeber aus den Regionalbeiräten der ehemaligen Regionaldirektionen Minden und Lübbecke.
10. Abschnitt: Inkrafttreten
GV. NRW. 2001 S. 108. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |