Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 46
Übergangsbestimmungen

(1) Im Verwaltungsrat der IKK WL gilt ab dem Zeitpunkt der Vereinigung bis zum Ablauf der 1999 begonnenen Legislaturperiode die Listenstellvertretung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Die aufgrund der Vorschlagslisten benannten Stellvertreter für die Bezirke Münsterland, Ostwestfalen-Lippe, Südwestfalen und Westfalen-Mitte werden Listenstellvertreter für ihren Bezirk.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 der Satzung besteht der Bezirksbeirat ab dem Zeitpunkt der Vereinigung bis zum Ablauf der 1999 begonnenen Legislaturperiode jeweils aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates der an der Vereinigung beteiligten Innungskrankenkassen; dies gilt sinngemäß für die stellvertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 2 der Satzung besteht der Regionalbeirat ab dem Zeitpunkt der Vereinigung bis zum Ablauf der 1999 begonnenen Legislaturperiode jeweils aus den Mitgliedern des amtierenden Regionalbeirates der an der Vereinigung beteiligten Innungskrankenkasse; dies gilt sinngemäß für die stellvertretenen Mitglieder.

(4) Die bei den beteiligten Innungskrankenkassen vorhandenen Ausschüsse bleiben bis zum Ende der Legislaturperiode unverändert bestehen.

(5) Der Regionalbeirat der Regionaldirektion Minden-Lübbecke besteht bis zum Ablauf der am 14.06.1999 begonnenen Legislaturperiode aus je 3 Vertretern der Versicherten sowie je 3 Vertretern der Arbeitgeber aus den Regionalbeiräten der ehemaligen Regionaldirektionen Minden und Lübbecke.

10. Abschnitt: Inkrafttreten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.