Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 3
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat der Pflegekasse ist der Verwaltungsrat der IKK WL (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates der IKK WL sind die Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Pflegekasse.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Pflegekasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(4) Der Verwaltungsrat kann in folgenden Fällen schriftlich abstimmen:

1. Änderungen der Satzung, die sich zwingend aus Gesetzesänderungen oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben,

2. Änderungen der Satzung und von Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit es sich um Fragen der Formulierung ohne Änderung des sachlichen Inhalts und Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten oder um Änderungen handelt, die erforderlich sind, um die Fassung eines Beschlusses mit dem tatsächlichen Ergebnis der Beratung in Übereinstimmung zu bringen.

3. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung des Verwaltungsrates oder eines seiner Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist,

(5) Vor Abnahme der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) prüft der Verwaltungsrat die Betriebs- und Rechnungsführung der Pflegekasse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.