Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand der Pflegekasse ist der Vorstand der IKK WL (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Der Vorstandsvorsitzende der IKK WL ist Vorstandsvorsitzender der Pflegekasse.

(2) Der Vorstand verwaltet die Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Innerhalb der vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.

(3) Der Vorstand prüft zweimal im Jahr unvermutet die Buchhaltung; eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf die Vermögensbestände zu beziehen. Mit der Prüfung können sachverständige Dritte beauftragt werden.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen auch der Erlass, die Niederschlagung, der Vergleich bei Beitrags- und anderen Geldforderungen, soweit diese Aufgaben nicht nach §§ 6, 7, 9 oder 10 der Satzung den Bezirks- und Regionaldirektoren übertragen worden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.