Historische SGV. NRW.
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§ 5
Vertretung des Vorstandes und des Verwaltungsrates
(1) Der Vorstand wird durch seinen Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertreter, vertreten.
(2) Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten gemeinsam die Pflegekasse gegenüber dem Vorstand.
GV. NRW. 2001 S. 153. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |