Historische SGV. NRW.
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§ 8
Entschädigung
Die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, der Bezirksbeiräte und der Regionalbeiräte wird in Anhang 1 zu dieser Satzung geregelt. Der Anhang ist Bestandteil der Satzung.
GV. NRW. 2001 S. 153. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |