Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 10
Aufgaben des Regionaldirektors

(1) Regionaldirektoren der Pflegekasse sind die Regionaldirektoren der IKK WL.

(2) Zu den Aufgaben des Regionaldirektors der Pflegekasse zählt auch der Erlass, die Niederschlagung und der Vergleich bei Beitrags- und anderen Forderungen, soweit der Betrag ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.