Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 11
Widerspruchsstelle
(Besonderer Ausschuss)

(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird der Widerspruchsstelle (besonderer Ausschuss) übertragen (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Widerspruchsstellen sind beim Sitz der IKK WL sowie bei jeder Bezirks- bzw. Regionaldirektion eingerichtet. Diese Widerspruchsstellen sind Widerspruchsstellen der Pflegekasse. Die Widerspruchsstellen der Bezirksdirektionen sind für die Widerspruchsverfahren zuständig, die aus Entscheidungen der jeweiligen Bezirksdirektion entstehen. Die Widerspruchsstellen der Regionaldirektionen sind für die Widerspruchsverfahren zuständig, die aus Entscheidungen der jeweiligen Regionaldirektion entstehen. Die Widerspruchsstelle beim Sitz der IKK-Pflegekasse WL ist zuständig, wenn sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Pflegekasse richtet, die nicht durch eine Bezirks- oder Regionaldirektion getroffen wurde.

(2) Es gelten die die Widerspruchsstelle (besonderer Ausschuss) der IKK WL betreffenden Bestimmungen des § 39 der Satzung der IKK WL sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.