Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 12
Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat der Pflegekasse kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung nach § 66 SGB IV Ausschüssen übertragen.

(2) Der Verwaltungsrat der Pflegekasse kann weitere beratende Ausschüsse bilden. Mitglieder dieser Ausschüsse können auch sachverständige Dritte sein, die nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates der Pflegekasse sind.

(3) Für die Mitglieder dieser Ausschüsse der Pflegekasse gelten die Bestimmungen über die Entschädigung (§ 8 der Satzung) entsprechend.

III. Aufgaben der Pflegekasse

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.