Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 14
Versicherter Personenkreis

(1) Mitglieder der Pflegekasse sind

1. versicherungspflichtig Beschäftigte,

2. Leistungsempfänger nach dem SGB III,

3. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

4. Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation,

5. Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten beschäftigt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind sowie solche Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt sind,

6. Studenten und Berufspraktikanten,

7. Fach- und Berufsfachschüler,

8. Rentenantragsteller und Rentner,

9. Bezieher von Vorruhestandsgeld,

10. Personen, die der Krankenversicherung als freiwillige Mitglieder angehören,

11. freiwillig Weiterversicherte,

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Pflegekasse zuständig ist und die Personen nicht auf Antrag von der Mitgliedschaft bei der Pflegekasse befreit sind.

(2) Mitglieder der Pflegekasse sind auch Personen, die

1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben,

2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,

3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches beziehen,

5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,

6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die IKK WL mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) oder wenn sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse gewählt haben (§ 48 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XI).

(3) Versichert sind auch der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern der Pflegekasse, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 25 SGB XI) erfüllt.

(4) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI ausgeschieden sind oder deren Familienversicherung nach § 25 SGB XI erlischt oder nach § 25 Abs. 3 SGB XI nicht besteht, können sich unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 SGB XI auf Antrag weiterversichern.

(5) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB XI weiterversichern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.