Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 15
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 SGB XI vorliegen.

(2) Die Mitgliedschaft der Weiterversicherten schließt sich unmittelbar an die vorherige Versicherung an.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 SGB XI entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 SGB XI ausgeübt wird oder die Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 SGB XI fortbesteht.

(4) Die Mitgliedschaft der Weiterversicherten endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn sich eine Versicherung nach § 25 SGB XI anschließt.

V. Beitragspflichtige Einnahmen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.