Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 16
Beitragsbemessung für besondere Personengruppen

(1)Die beitragspflichtigen Einnahmen für Pflegeversicherte, die in der IKK WL freiwillig versichert sind sowie für Weiterversicherte nach § 26 Abs. 2 SGB XI werden unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgestellt. Dabei sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Steuerliche Vergünstigungen mindern die beitragspflichtigen Einnahmen nicht.

(2) Zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten für nachstehend aufgeführte Versichertengruppen folgende besondere Regelungen:

A.
Freiwillig krankenversicherte Mitglieder
und Weiterversicherte nach § 26 Abs. 1 SGB XI

1. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung übersteigt

Als beitragspflichtige Einnahmen sind ein Zwölftel des Jahresarbeitsentgelts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) zugrunde zu legen.

2. Hauptberuflich selbständig Tätige

Als beitragspflichtige Einnahmen gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 Abs. 2 SGB XI), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

3. Ehegatten, die über keine oder niedrigere Einkünfte verfügen, als der andere Ehegatte

Die Einnahmen des Ehegatten sind bei der Einstufung zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. In diesen Fällen wird für die Einstufung mindestens die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bleibt für jedes gemeinsam unterhaltsberechtigte Kind 1/6 der monatlichen Bezugsgröße, vermindert um eigene Einnahmen des Kindes, außer acht.

Ist der danach ermittelte Ausgangswert geringer als die Einnahmen des Versicherten, so gelten die Einnahmen des Versicherten als beitragspflichtige Einnahmen.

In jedem Fall gelten als beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

4. Personen, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten

1. der Zahlbetrag der Rente, getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung,

2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,

3. das Arbeitseinkommen und

4. die sonstigen Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes bestimmen.

Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrages aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu zahlen.

5. Berufsfachschüler und Schüler an sonstigen Berufsbildungseinrichtungen

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BAFöG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfssatzes sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.

6. Personen während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes sowie Heilfürsorgeberechtigte und Entwicklungshelfer

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 10 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Diese Regelung gilt nicht, wenn Ansprüche bei Auslandsaufenthalten z.B. innerhalb der Europäischen Union oder aufgrund von Sozialversicherungsabkommen bestehen oder für mitversicherte Familienangehörige Leistungsansprüche geltend gemacht werden können.

7. Alle übrigen freiwillig krankenversicherten Mitglieder und Weiterversicherten nach § 26 Abs. 1 SGB XI

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten die tatsächlichen Einnahmen, mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Dabei sind einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des insgesamt zu erwartenden Jahresbetrages zu berücksichtigen (§ 18b SGB IV).

8. Sozialhilfeempfänger, die in Heimen oder Anstalten untergebracht sind:

Für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger, die in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung nach § 21 BSHG untergebracht sind, ist nur der Teil der Sozialhilfeleistung heranzuziehen, der als Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt anzusehen ist.

Dazu gehören die Barbeträge und der notwendige Lebensunterhalt für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens nach § 12 BSHG, mindestens jedoch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Sofern die IKK mit einem oder mehreren örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger geschlossen hat, werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der dort getroffenen Regelung festgesetzt.

9. Sonstige Sozialhilfeempfänger:

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten Sozialhilfeleistungen, die als Hilfe zum Lebensunterhalt anzusehen sind, mindestens jedoch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Sofern die IKK mit einem oder mehreren örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger geschlossen hat, werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der dort getroffenen Regelung festgesetzt.

Freiwillige Mitglieder und Weiterversicherte nach § 26 Abs. 1 SGB XI haben Änderungen ihres Einkommens unaufgefordert mitzuteilen; Nachteile aus der Verletzung dieser Pflicht treffen den Versicherten. Davon unabhängig führt die IKK WL jährlich regelmäßig schriftliche Einkommensanfragen durch. Werden solche Einkommensanfragen nicht oder verspätet beantwortet, kann die IKK WL die Bemessungsgrundlage gewissenhaft schätzen; bei hauptberuflich selbständig Tätigen gilt § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Reduzierungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten verspätet geführten Nachweises wirken zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats.

B.
Rentenantragsteller, Schwangere

Für Rentenantragsteller sowie für Schwangere, deren Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt, richtet sich die Bemessung der Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als beitragspflichtige Einnahme gilt mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Satz 1 und 2 gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.

Für Rentenantragsteller, die Sozialhilfe beziehen, gilt Buchst. A Nr. 8 bzw. Nr. 9 entsprechend.

VI. Beiträge

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.