Historische SGV. NRW.
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§ 21
Datenschutz
Die Pflegekasse stellt sicher, dass von ihr personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden, soweit dies nach gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
IX. Auskunft an Versicherte
GV. NRW. 2001 S. 153. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |