Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 22
Auskunft an Versicherte

(1) Auskunft nach § 108 SGB XI wird dem Versicherten auf Verlangen mündlich oder schriftlich erteilt; § 25 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend.

(2) Die Auskunft ist kostenfrei. Das Nähere zum Verfahren regelt der Vorstand in Richtlinien.

X. Bekanntmachungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.