Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 11.5.2006 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

 

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei
- den Bezirksregierungen,
- dem Institut Arbeit und Technik,
- dem Kulturwissenschaftlichen Institut,
- dem Wissenschaftszentrum,
- dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung
auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung.

Das gilt nicht für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf des höheren Dienstes oder als Beamtin oder Beamter auf Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes und für Entscheidungen über zu besetzende Stellen der Besoldungsgruppe A 15 bei den Bezirksregierungen und bei den Instituten des Wissenschaftszentrums Nordrhein-Westfalen.
Vorbehalten bleiben auch die statusverändernden Maßnahmen der Verwaltungsleitung bei den Instituten des Wissenschaftszentrums Nordrhein-Westfalen.
Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen über die Forschungsbereichsleitung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung.

(2) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt
(§ 28 Abs. 2 S. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach Absatz 1 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160; geändert durch Artikel 16 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 11.5.2006 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 17. April 2001.

Fn 4

§ 7 Überschrift ergänzt und Absatz 2 angefügt durch Artikel 16 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.