Historische SGV. NRW.

6 / 55

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 6 (Fn 3)
Beratende Mitglieder des Regionalrates

(1) Die nach § 5 gewählten und berufenen Mitglieder des Regionalrates (stimmberechtigte Mitglieder) berufen für die Dauer ihrer Amtszeit sechs Mitglieder mit beratender Befugnis (beratende Mitglieder) zum Regionalrat aus den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen.
Zusätzlich berufen die stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Regierungsbezirk tätigen Sportverbänden, den nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hinzu. Die genannten Organisationen können dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung einreichen.
Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag gebunden. Wenn keine erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die beratenden Mitglieder müssen im Regierungsbezirk ansässig sein. Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied des Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht für das Mitglied der Regionalstellen Frau und Beruf, das im Dienst eines Kreises oder einer Gemeinde steht, und das Mitglied aus den kommunalen Gleichstellungsstellen.

(3) An den Sitzungen der Regionalräte bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster nimmt außerdem je ein stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet mit beratender Befugnis teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten des Kommunalverbandes stehen. Die beratenden Mitglieder bestellt die Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte durch Beschluss. § 6 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise des Regierungsbezirks nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Regionalrates teil.

(5) § 5 Abs. 10 findet entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.