Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 29
Unterausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Braunkohlenausschusses wird für das Nordrevier, das Westrevier und das Revier Hambach des Braunkohlenplangebietes je ein Unterausschuss gebildet. Dem Unterausschuss gehören je zwei Vertreter der jeweils betroffenen Gemeinden, ein Vertreter des zuständigen Landwirtschaftsverbandes, ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern und ein Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften an. Außerdem nimmt je ein Vertreter der betroffenen Kreise, des Bergbautreibenden und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Unterausschusses teil. Die Vertreter der Gemeinden werden von den Vertretungen der Gemeinden entsandt; mindestens eine oder einer der in Satz 2 genannten Gemeindevertreterinnen oder -vertreter muss Vorsitzende oder Vorsitzender oder Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein. § 27 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass ein in den Unterausschuss entsandtes Mitglied derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen ist, die es vorgeschlagen hat.

(2) Beabsichtigt der Braunkohlenausschuss, von den Empfehlungen des Unterausschusses abzuweichen, so ist dem Unterausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Bergbehörde unterrichtet den Braunkohlenausschuss und den jeweils zuständigen Unterausschuss über die Zulassung von Betriebsplänen, die die Braunkohlenplanung berühren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.