Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

 

§ 26 (Fn 7)
Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde die Große Staatsprüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist,

b) zumindest auf die mit "ungenügend" und "mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

c) auf die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen.

Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 24 Abs. 5 a Nr. 1), hat die Referendarin oder der Referendar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Ausbildungsbehörde über die Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Ausbildungsbehörde über die Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 5 Abs. 2 wird hierdurch nicht berührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462; geändert durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 20 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; ÄndVO v. 9.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005; ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010; Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juli 2001.

Fn 3

§ 32 Überschrift neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 4

§ 3, § 16 und § 27 zuletzt geändert (neu gefasst) durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 5

§ 6 geändert und § 31 aufgehoben durch ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1, § 7 und § 9 zuletzt geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 7

§ 2, § 8, § 10, § 17, § 19, § 20, § 22, § 25, § 26 und § 28 geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 8

§ 30 neu gefasst durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.