Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 17.4.2005 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 9 (Fn 3)
Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes,

2. der Nachweis über die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,

3. der Antritt des Lehrgangs nach § 4 Abs. 1 Nr. 3.

(2) Wird der Lehrgang in Abschnitten abgeleistet, sind abweichend von Absatz 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

1. des ersten Lehrgangsabschnitts

- der Nachweis über die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,

- der Antritt des Lehrgangsabschnitts,

2. des zweiten Lehrgangsabschnitts

- der Nachweis über die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,

- der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am ersten Lehrgangsabschnitt,

- der Antritt dieses Lehrgangsabschnitts.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Antrag sind Unterlagen über die Erfüllung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.

(4) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt eine von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 abweichende Tätigkeit oder Ausbildung als Zulassungsvoraussetzung an, wenn der andere Bildungsgang gleichwertig ist. Er/Sie erkennt eine von § 4 Abs. 1 Nr. 3 abweichende theoretische Ausbildung als ersten Lehrgangsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 1 an, wenn diese in einem gesundheitswissenschaftlichen Zusatzstudium unter besonderer Berücksichtigung der Gesundheitsverwaltung an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben worden ist. Die Anerkennung ist vom Bestehen der Hochschul-Abschlussprüfung abhängig.

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Ausbildung zum/zur Amtsarzt/ärztin kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Ausbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 abweichende Ausbildungszeiten sind anzurechnen, wenn die oberste Landesgesundheitsbehörde des anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit bescheinigt hat. Über die Anrechnung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 654, geändert durch VO v. 24. 2. 1992 (GV. NW. S. 78), Artikel 15 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 50 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 17.4.2005 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

§ 9 Abs. 4 geändert durch VO v. 24. 2. 1992 (GV. NW. S. 78); in Kraft getreten am 1. April 1992.

Fn 4

§ 28 neu gefasst durch Artikel 50 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 5, 7 und 8 geändert durch Artikel 15 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.