Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen steuerpflichtigen Energiepreispauschale für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389) geändert worden ist, des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer stehen den Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen nach Absatz 1 gleich; für die Anwendung dieses Gesetzes gelten ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände sowie für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968).
Obsolet.