Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Geeignetheit von Krankenhäusern zur
Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Krankenhäuser sind gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesie-technische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung als Einrichtung der praktischen Ausbildung zur

1. Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, und

2. Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

(2) Krankenhäuser sind gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur

1. Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 9 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

2. Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 10 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

3. Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 11 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind, und

4. Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Januar 2023 (GV. NRW. S. 975).