Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Geeignetheit von ambulanten Einrichtungen zur
Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Ambulante Einrichtungen können gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur

1. Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt werden, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, und

2. Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt werden, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Ambulante Einrichtungen sind gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur

1. Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 9 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

2. Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 10 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

3. Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 11 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind, sowie

4. Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.

In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, medizinische Labore und radiologische Praxen, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes sind Einrichtungen als Einrichtung der praktischen Ausbildung geeignet, wenn sie durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. In der veterinärmedizinischen Technologie kommen insbesondere Tierarztpraxen und Tierkliniken in Betracht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Januar 2023 (GV. NRW. S. 975).