Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Geeignetheit von sonstigen Einrichtungen zur
Durchführung der praktischen Ausbildung

Die zuständige Bezirksregierung kann im Einzelfall die Durchführung der praktischen Ausbildung auch in Teilen an weiteren geeigneten Einrichtungen genehmigen. Dies gilt insbesondere, soweit Teile der praktischen Ausbildung im Rahmen von Ausbildungsaustauschprogrammen stattfinden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Januar 2023 (GV. NRW. S. 975).