Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

4 / 7

§ 4
Verhältnis von Fachkräften zu Auszubildenden in
Krankenhäusern und Einrichtungen

Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der jeweiligen Fachkräfte steht. Ab dem 1. Juli 2026 liegt ein angemessenes Verhältnis regelmäßig dann vor, wenn das Verhältnis zwischen Auszubildenden und vollzeittätigen Fachkräften mit einschlägigem Berufsabschluss 1 zu 2 beträgt. Dieses Verhältnis muss während der gesamten praktischen Ausbildung gewährleistet sein. Abweichungen von diesem Verhältnis sind in Einzelfällen zulässig. Sie müssen begründet werden und dürfen den Erfolg der praktischen Ausbildung nicht gefährden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Januar 2023 (GV. NRW. S. 975).